15.12.2017

Spion unter dem Weihnachtsbaum

Spion unter dem Weihnachtsbaum Datenschutz und Compliance

Auch in diesem Jahr hat sich wenig geändert. Die Nachfrage an interaktivem elektronischem Spielzeug steigt und die Hersteller versuchen nach Kräften, diese Nachfrage zu bedienen. Dabei werden Funktionen eingebaut, die in ihrer Intention zunächst einmal durchaus nützlich und nicht unbedingt negativ zu bewerten sind. Das klassische Babyfon wird mit dem Spielzeugteddy „gekreuzt“ und Eltern können sicher sein, dass das Babyfon immer in der Nähe des Kindes ist. Was ursprünglich vielleicht einmal „gut gemeint“ war, beschert Datenschützern allerdings graue Haare, denn oft sind die Bluetooth- oder Cloud-Anbindungen schlecht gesichert, sodass der Teddy zum Spion wider Willen wird. Zudem laden vernetzte Spielzeuge auch Daten auf eine an den Hersteller angebundene Cloudplattform hoch. Diese Plattformen haben sich ebenfalls in der Vergangenheit als teilweise katastrophal unsicher entpuppt (Wortspiel nicht beabsichtigt).
Viele Eltern vertrauen darauf, dass die Geräte ausreichend sicher sind. Die Vergangenheit hat es jedoch mehr als genug Belege dafür gegeben, dass das "Internet der Spielzeuge" bei weitem nicht so sicher ist, wie Eltern es sich für ihre Kinder wünschen.

Der Jurist versteht unter dem Begriff „verdeckte Sende-und Abhöranlage“ elektronische Geräte, "die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind" und die "in besonderer Weise dazu geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen (...) abzuhören." (§90 TKG)
Versteckt man also ein Mikrofon oder eine Kamera in einem Kugelschreiber oder einer Spielzeugpuppe, verstößt man unter anderem gegen ebendieses Gesetz. Der Knackpunkt ist hier, dass diese Geräte eingesetzt werden können, um Gespräche aus der Ferne abzuhören. Die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes genießt hier besonderen gesetzlichen Schutz, besonders wenn es nicht öffentlich gesprochen wird. Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz werden übrigens nicht durch die Bundesnetzagentur verfolgt - das ist Sache der Strafverfolgungsbehörden bzw der zuständigen Staatsanwaltschaft. Erhält diese Kenntnis über den Verkauf eines bestimmten Gerätes (z.B. in einem Internetshop), kann die Staatsanwaltschaft die Käufer ermitteln und einen Verstoß zur Anzeige bringen.

Die Bundesnetzagentur hat in dieser Hinsicht schon einmal ein Machtwort gesprochen und so eine Puppe als verdeckte Sende- und Abhöranlage eingestuft – und deren Verkauf und Besitz sind in Deutschland nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten (siehe nebensteherder Infokasten). Es kommen mittlerweile immer mehr Spielzeuge und andere für Kinder bestimmte Gegenstände auf dem Markt, die über solche Funktionen verfügen. Problematischer ist in meinen Augen die Tatsache, dass junge Menschen dadurch schon früh daran gewöhnt werden, einer Dauerüberwachung zu unterliegen – sei es durch den Spielzeugteddy oder die „Smartwatch“ für Kinder, die GPS-Daten an die Eltern überträgt und aus der Ferne auf „Lauschen“ gestellt werden kann (und deren Verkauf mittlerweile verboten ist). In diesem Zusammenhang sei auch an den Fall der "Teddycam" von 2006 erinnert. Hier wurde sogar die Staatsanwaltschaft aktiv und ermittelte gegen die Käufer des betroffenen Gerätes. 

Gerade in der aktuellen Diskussion über Lauschangriffe von staatlicher Seite und die Kriminalisierung von Anonymität im Netz in einigen Ländern mutet diese Praxis schon etwas seltsam am. Was dem Staat aus verschiedenen guten Gründen verboten ist, und wogegen Datenschützer wie Bürgerrechtler nicht müde werden, Sturm zu laufen wird (durch die Nachfrage nach derartigen Artikeln) dem Anschein nach vehement eingefordert, wenn es um Kinder und deren Spielzeuge geht. Hier herrscht scheinbar das Verlangen nach privater Totalüberwachung.

Worauf Eltern bei vernetztem Spielzeug achten sollten

Eines der größten Probleme in diesem Bereich sind mangelhaft gesicherte Cloudplattformen. Daher sollte bei einem internetfähigen Spielzeug

  • alles an Daten mit einer ausreichend sicheren Verschlüsselung übertragen werden
  • ein gut gesichertes Webportal existieren (sofern eines angeboten wird), anders als seinerzeit Spiral Toys und ihre "Cloudpets" 
  • niemals ein zu einfaches bzw. ein Standardpasswort gesetzt werden (wie "123456" oder "passwort")
  • sorgfältig erwogen werden, ob und welche persönliche Daten einer Cloudplattform anvertraut werden.

Für jedes smarte Spielzeug gilt ansonsten dasselbe wie für jedes andere Mobilgerät: das Gerät selbst oder die angebundene Infrastruktur kann gehackt und durch Fremde missbraucht werden. Im schlimmsten Fall  können Kriminelle so Informationen über den Wohnort, die Schule/Kindergarten, Namen der Eltern etc. herausfinden oder sogar aus der Ferne das Kind belauschen und diese Informationen für kriminelle Zwecke nutzen. Anders als das Smartphone oder den PC kann man einem Spielzeug in der Regel nur eingeschränkt mit Sicherheitsupdates versorgen.
Wenn es nun doch der smarte Teddy, die vernetzte Puppe oder der lustige sprechende Vogel zu Weihnachten sein soll: Forschen Sie nach, wie der Hersteller es mit dem Datenschutz hält, auch wenn das nicht immer eine leichte Aufgabe ist.



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